Kündigungsfristen bei der Zusatzversicherung

Bei der ordentlichen Kündigung der Zusatzversicherung beträgt die Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Die Kündigung der Zusatzversicherung kann ohne Grundangabe – unter Einhaltung der Kündigungsfrist und nach Ablauf der Mindestvertragsdauer – auf Ende Jahr erfolgen. Im Gegensatz zur Grundversicherung, können Krankenkassen bei Zusatzversicherungen die Kündigungsfristen und Konditionen selbst bestimmten. Das bedeutet, dass je nach Versicherung möglicherweise unterschiedliche Bestimmungen gelten.

Ausserordentliche Kündigung

Die ausserordentliche Kündigung der Zusatzversicherung ist bei einer Prämienerhöhung, im Schadenfall oder beim Wegzug ins Ausland möglich. Das ausserordentliche Kündigungsrecht kann nur in diesen drei Fällen ausgeübt werden. Des Weiteren müssen die entsprechenden Fristen eingehalten und der Kündigungsgrund bei der ausserordentlichen Kündigung angegeben werden.

Zusatzversicherung wechseln

Bei einem Wechsel der Zusatzversicherung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

 

  • Warten Sie mit der Kündigung der bestehenden Zusatzversicherung ab, bis Sie die schriftliche Aufnahmebestätigung der neuen Versicherung erhalten haben. Die Aufnahmekriterien der Zusatzversicherungen sind teils sehr streng. Es besteht immer die Möglichkeit, dass Sie der neue Anbieter infolge Ihres aktuellen Gesundheitszustandes oder sonstigen Gründen nicht aufnehmen wird. Bei den Zusatzversicherungen steht es dem Krankenversicherer frei Sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

  • Vergleichen Sie vor dem Wechsel die Konditionen und Leistungen der verschiedenen Zusatzversicherungen. Unser kostenloser Vergleich der Zusatzversicherungen hilft Ihnen dabei.

 

  • Bevor Sie zu einer neuen Zusatzversicherung wechseln können, müssen Sie einen Gesundheitsfragebogen bei der neuen Krankenkasse ausfüllen. Machen Sie auf keinen Fall falsche Angaben beim Gesundheitsfragebogen.

 

  • Achten Sie darauf, dass die Mindestvertragslaufzeit bei der neuen Zusatzversicherung nur ein Jahr beträgt.