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Arbeitszeugnis ohne Kopfzerbrechen – so geht es

Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Leistung von Mitarbeitenden in einer bestimmten Position. Im Streitfall, enden diese häufig vor dem Arbeitsgericht. Als Arbeitnehmende dürfen Sie ein gewisses Wohlwollen erwarten – im Zweifelsfalls gewichtet ein:e Richter:in die Wahrheitspflicht jedoch höher. Eine Übersicht.

Das Ziel eines Arbeitszeugnisses ist es, dass sich potentiell zukünftige Arbeitgeber ein aussagekräftiges Bild über die Qualifikationen von Kandidaten machen können. Da das Arbeitszeugnis grossen Einfluss auf das berufliche Fortkommen von Individuen hat, dürfen Sie als Arbeitnehmende grundsätzlich schonende Formulierungen erwarten. Eine Grenze stellt die Wahrheitspflicht dar: Von Gesetzes wegen ist diese für die Arbeitgeberin verpflichtend.

Das gehört in ein Arbeitszeugnis

  • Klar und konkret formulierte Leistungsaussagen
  • Eine Auflistung aller Tätigkeitsbereiche des Mitarbeitenden
  • Bei separater Beurteilung einzelner Tätigkeiten ist es üblich, eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung abzugeben
  • Eine aussagekräftige Aussage über die Zufriedenheit mit dem Mitarbeitenden. Lediglich ein Satz genügt bei langjährigen Arbeitsverhältnissen nicht.

Das gehört nicht in ein Arbeitszeugnis

  • Bagatellvorfälle
  • Angaben zu einem Konkurrenzverbot
  • Politische Zugehörigkeit und Aktivitäten
  • Die Religionszugehörigkeit
  • Die sexuelle Orientierung
  • Die finanzielle oder familiäre Situation
  • Medizinische Diagnosen oder Vermutungen
  • Freizeitverhalten und Hobbys
  • Beziehungen, und zwar privat und im Unternehmen

Im Zweifelfall: Leistungen aufrunden

Im Zweifel sollten positivere Formulierungen gewählt und die Leistungen eher aufgerundet werden. Dennoch müssen auch negative Tatsachen erwähnt werden, wenn sie für die Gesamtbeurteilung wichtig sind. Ihre Vorgesetzten unterliegen der Wahrheitspflicht – durch die Ausstellung eines nichts wahrheitsgemässen Zeugnisses können sie sich haft- und strafbar machen. Einen Anspruch auf bestimmte Formulierungen gibt es nicht. Änderungswünsche, die sich bloss auf den Schreibstil oder bestimmte Ausdrücke beziehen und an der Kernaussage nichts ändern, geniessen keinen Rechtsschutz.

Formale Anforderungen

Oft hört man, dass Arbeitnehmende ihr Zeugnis selbst verfassen. In Absprache mit den Vorgesetzten ist dies durchaus möglich – einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht. Achten Sie darauf, dass das Zeugnis rechtsgültig von Ihren Vorgesetzten unterzeichnet wird. Dies bedingt eine eigenhändige Unterschrift, eines der Originale sollte auch Ihnen ausgehändigt werden. Zudem müssen die unterzeichnenden Personen identifizierbar sein – eine unleserliche Unterschrift genügt nicht. Des Weiteren müssen auch die hierarchisch übergeordneten Personen im Unternehmen das Zeugnis unterzeichnen. Die Stellvertretung durch ein externes Personalbüro oder eine Anwaltskanzlei ist beispielsweise nicht zulässig. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis von einer bestimmten Person unterzeichnet – oder nicht unterzeichnet – wird.

Was tun bei einem schlechten Arbeitszeugnis?

Als ersten Schritt sollten Sie das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber suchen. Nicht immer werden negative Formulierungen absichtlich gewählt – manchmal ergeben sie sich auch aus Unwissenheit oder fehlender Routine. Am besten ist es, wenn Sie Ihren Vorgesetzten konkrete Verbesserungsvorschläge machen und dazu Beispiele aus Ihrem Arbeitsalltag nennen.

Alternativ oder als zweiten Schritt können Sie auch schriftlich die Änderung des Zeugnisses verlangen und einen Gegenvorschlag beilegen.

In diesem Fall empfehlen wir, eine Frist von etwa 14 Tagen anzusetzen – unter Umständen verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist eine Klage einzuleiten.

Rechtsweg bei Streitigkeiten

Wenn diese Bemühungen keinen Erfolg haben, können Sie Ihren Anspruch auf dem Rechtsweg durchsetzen. Hierfür müssen Sie zuerst ein Schlichtungsgesuch einreichen. Im Schlichtungsverfahren wird nochmals versucht, eine Einigung herbeizuführen. Sollte dies scheitern, erhalten Sie eine Klagebewilligung, mit der Sie die Klage vor Gericht einreichen können.

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10 Jahre Verjährungsfrist

Hat es einer Ihrer früheren Arbeitgeber versäumt, Ihnen ein Zeugnis auszustellen? Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ausstellung – oder Änderung – eines Arbeitszeugnisses beträgt zehn Jahre. Für das Schlusszeugnis beginnt diese Frist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Was tun bei einer fristlosen Entlassung?

Auf Ihr besonderes Verlangen hin kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nur ein Arbeitszeugnis und kein Vollzeugnis ausstellen. Das Arbeitszeugnis beschränkt sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie mit einem Vollzeugnis nicht zufrieden sind, haben Sie aber auch nach dessen Ausstellung Anspruch auf eine zusätzliche Arbeitsbestätigung. In Letzterer darf der Auflösungsgrund – in Ihrem Fall die fristlose Entlassung – nicht erwähnt werden.

Ab wann habe ich Anrecht auf ein Zwischenzeugnis?

Laut Gesetz können Sie von Ihrem Arbeitgeber «jederzeit» ein Zeugnis verlangen, das Auskunft gibt über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Ihre Leistungen und Ihr Verhalten gegenüber Kolleg:innen und Vorgesetzten. In der Praxis wird jedoch verlangt, dass Sie daran ein «berechtigtes Interesse» haben. Zum Beispiel bei einem Wechsel von Vorgesetzten, des Tätigkeitsbereichs oder der Unternehmensabteilung, ausserdem bei Umstrukturierungen, einem beabsichtigten Stellenwechsel oder einer bereits erfolgte Kündigung. Können Sie ein entsprechendes Interesse nachweisen, spielt die bisherige Anstellungsdauer eine untergeordnete Rolle. Sie können also auch bereits nach kurzer Dauer ein Zwischenzeugnis fordern.

Was tun bei beabsichtigtem Stellenwechsel?

Der beabsichtigte Stellenwechsel ist grundsätzlich ein berechtigter Grund, ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Den Grund für das Zwischenzeugnis müssen Sie nicht transparent machen, vielleicht fragt Ihre Chefin gar nicht danach. Sollte die Frage trotzdem aufkommen und Sie nennen als Grund die Aussicht auf eine neue Stelle, kann dies sowohl positive als auch negative Folgen haben. Einerseits könnte Ihre Chefin interessiert sein, Sie weiterhin zu behalten, und entsprechende Bemühungen unternehmen. Andererseits könnte dadurch auch Ihre Loyalität zum Unternehmen in Frage gestellt werden, und dies hat unter Umständen negative Auswirkungen.

Punkte, die es zu beachten gilt

  • Zwischenzeugnisse gelten oft als Basis für ein späteres Schlusszeugnis.
  • Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist die Hemmschwelle für das Anbringen von Änderungswünschen oder gar Einleiten rechtlicher Schritte höher.
  • In der Regel sollte ein Zwischenzeugnis innerhalb von zwei Wochen ausgestellt werden.