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7 Tipps für sorgenfreies Autoleasing

Autoleasing ist in der Schweiz eine sehr beliebte Alternative zum Autokauf. Beachtet man einige Punkte, erspart man sich unter Umständen viel Ärger.

Wer sich für ein Autoleasing entscheidet, sollte unbedingt vorher die Vertragsbedingungen genau durchlesen. Bei der Übernahme ist es ratsam, das Fahrzeug genau zu inspizieren oder wenn möglich sogar von einer unabhängigen Fachperson überprüfen zu lassen. Auch wichtig zu wissen: Es besteht die Möglichkeit, sich bereits bei Vertragsabschluss das Vorkaufsrecht für das Leasing-Fahrzeug zu sichern. Dadurch hat man nach Ablauf der Vertragsdauer die Wahl, das Auto zu kaufen oder zurückzugeben. Unter den nachfolgenden Stichworten sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

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1. Zusätzliche Kilometer

Fahren Leasingnehmende mehr Kilometer als vertraglich vereinbart, müssen sie nach Ablauf der Vertragslaufzeit für die Mehrkilometer bezahlen. Doch wie hoch sind die Kosten für die zusätzlichen Kilometer?

Im Leasingvertrag ist grundsätzlich festgelegt, wie sich der Kilometerpreis für die Mehrkilometer zusammensetzt. Diese Kosten sind jedoch oftmals überrissen. In Wahrheit dürfen sie nur den tatsächlichen Kosten entsprechen. Für deren Berechnung hat sich die Eurotax-Regel bewährt: Der Restwert des Fahrzeuges geteilt durch 2000 entspricht der Nachzahlung in Rappen pro gefahrenem Mehrkilometer. Ein Beispiel: Der Restwert von 8’000 Franken geteilt durch 2000 ergibt 4 Rappen pro Mehrkilometer.

2. Schäden durch normale Abnutzung

Kleinere Schäden am Auto wie Kratzer oder einfach zu behebende Schäden an den Felgen sind bereits mit den Leasingraten abgegolten. Leasingnehmende müssen nur für die ausserordentliche Abnützung des Autos sowie für selbstverschuldete Schäden zusätzlich aufkommen. Dazu zählen etwa Karrosserieschäden, die nicht nur die Oberfläche, sondern auch die Grundierung betreffen, Brandlöcher in der Sitzgarnitur oder Flecken im Interieur. Zusätzlich kann fehlendes Zusatzmaterial wie etwa Pannendreieck oder Bedienungsanleitungen verrechnet werden. Zur Feststellung des Schadens erstellt die Liefergarage bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Zustandsprotokoll. Dieses sollte man sorgfältig durchlesen und sich die allfälligen Instandstellungskosten detailliert darlegen lassen. Wenn man unsicher ist, ob alles seine Richtigkeit hat: Dies auf dem Protokoll vermerken und anschliessend unabhängige Fahrzeugsachverständige beiziehen.

3. Vorkaufsrecht

Nach Ablauf des Leasingvertrags gehört das Auto nicht etwa dem Leasingnehmenden, sondern immer noch der Leasingfirma. Möchte der oder die Leasingnehmende das Auto kaufen, steht der Leasinggesellschaft völlig frei, ob und zu welchem Preis sie das Fahrzeug verkauft. Der im Leasingvertrag aufgeführte Restwert ist nur eine kalkulatorische Grösse, kein Verkaufspreis. Möglich ist jedoch, sich bei Vertragsabschluss ein Vorkaufsrecht zu sichern. Dadurch hat man nach Ablauf der Vertragsdauer die Wahl, das Auto zu kaufen oder zurückzugeben.

4. Vorzeitiger Vertragsausstieg

Es ist möglich, vorzeitig aus einem laufenden Leasingvertrag auszusteigen. Jedoch berechnet die Leasinggesellschaft dann gestützt auf eine Restwerttabelle rückwirkend eine höhere Leasingrate. Das bedeutet, dass man eine Nachzahlung leisten muss. Diese sollte umso tiefer ausfallen, je länger der Vertrag gedauert hat. Zu dieser Schlussrechnung kommen dann oftmals noch Instandstellungskosten sowie Entschädigungen für Mehrkilometer dazu. Bei Streitigkeiten kann auch eine Rechtsschutzversicherung weiterhelfen.

5. Vertragswiderruf

Sofern das Leasing für den privaten Gebrauch genutzt wird und sich der Kreditbetrag auf maximal 80’000 Franken beläuft, kann man in der Schweiz den Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung innert 14 Tagen schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt ab Erhalt der Vertragskopie. Bis spätestens am letzten Tag dieser Frist muss der Widerruf der Leasinggesellschaft oder der Post als Einschreiben übergeben werden. Die Quittung des Einschreibens sollte man unbedingt aufbewahren.

6. Fahrzeugrückgabe bei Unzufriedenheit

Unter gewissen Bedingungen ist es möglich, ein wiederholt defektes Fahrzeug zurückzugeben. Zuerst muss man jedoch dem Lieferunternehmen Gelegenheit geben, den Mangel zu reparieren. Dabei kann man bereits ankündigen, dass man eine sogenannte Wandelung für eine Fahrzeugrückgabe anstrebt, falls die Reparatur nicht gelingt. Gleichzeitig muss man die Leasingfirma umgehend über jeden Mangel und Reparaturversuch informieren.

7. Wandelung

Wer eine solche Wandelung fordert, muss jeden Reparaturversuch beweisen können. Daher empfiehlt es sich, von jedem Garagenbesuch eine Bestätigung zu verlangen. Auf dieser sollte ersichtlich sein, warum das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht und was repariert wurde. Als Faustregel gilt, dass nach drei erfolglosen Reparaturversuchen die Wandelung gemeinsam mit der Leasinggesellschaft eingefordert werden kann. Leasinggesellschaften sind jedoch oft zurückhaltend und verlangen teilweise, dass Leasingnehmende die Wandelung auf eigene Kosten und Risiken durchsetzen.

Solange die Frage nicht geklärt ist, ob und zu welchen Bedingungen die Lieferanten ein Fahrzeug zurücknehmen, sind gemäss den AGB aller Leasinggesellschaften in der Schweiz die Leasingnehmenden verpflichtet, die Leasingraten weiter zu bezahlen. Wie nach einer Wandelung abzurechnen ist, ist in den meisten AGB nicht geregelt und zieht dann oftmals eine weitere Auseinandersetzung nach sich. Gerade in solchen Fällen ist es deshalb hilfreich, wenn man auf eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen kann.